Die Luftkonzept Klima- Lüftungsgeräte GmbH, anschließend kurz Luftkonzept genannt, schließt mit dem Käufer (der erklärt hat, Wiederverkäufer und Vollkaufmann zu sein) einen Kaufvertrag ausschließlich auf der Grundlage der nachfolgenden Geschäftsbedingungen, die mit Zugang des Angebotes, einer Auftragsbestätigung, einer Rechnung und mit Annahme der Ware als anerkannt gelten, auch wenn aufgrund anders lautender Einkaufsbedingungen bestellt wurde. Angebote sind stets freibleibend und haben nur bei einer Gesamtvergabe der angebotenen Leistungen Gültigkeit. An Angebote und deren Preise hält sich Luftkonzept 3 Monate gebunden. Für konstruktionsbedingte Abweichungen des Kaufgegenstandes gegenüber Zeichnungen, Abbildungen oder sonstigen Beschreibungen wird nicht gehaftet. Offensichtliche Schreib- oder Rechenfehler können auch nachträglich korrigiert werden. Ein rechtsgültiger Kaufvertrag kommt mit Annahme der Bestellung in Form einer schriftlichen Auftragsbestätigung oder mit unmittelbarer Lieferung und Rechnungserteilung (in diesem Falle gilt die Rechnung als Auftragsbestätigung) nur auf der Basis dieser Geschäftsbedingungen zustande. Nebenabreden bedürfen der schriftlichen Bestätigung.
Wenn nicht ausdrücklich anders vereinbart, verstehen sich die Preise ab dem jeweiligen Lieferlager in Deutschland, einschließlich Inlandsverpackung, jedoch ohne Versicherung. Allen Preisen wird die am Tage der Lieferung geltende gesetzliche Mehrwertsteuer zugerechnet. Es steht der Luftkonzept das Recht zu, jederzeit Preise und Rabatte sowie die Lieferbedingungen ganz oder teilweise zu ändern. Bei evtl. Preissenkungen werden nur vorliegende, noch nicht ausgelieferte Bestellungen zu den neuen Konditionen geliefert. Rückvergütungen für bereits ausgeführte Lieferungen werden ausgeschlossen. Bei Preiserhöhungen ist der Käufer berechtigt, noch nicht ausgeführte Bestellungen innerhalb einer Frist von 10 Tagen zu stornieren. Warenlieferungen aufgrund bestätigter, nicht ein gesprochener Bestellungen werden bei Rücksendung unter Abzug einer Bearbeitungsgebühr von 10% des Warenwertes, mindestens jedoch Euro 30,- gutgeschrieben. Der Gutsschriftbetrag ist darüber hinaus abhängig vom neuwertigen Originalzustand der zurückgesandten Waren bezüglich Verpackung, Vollständigkeit und Unversehrtheit.
Die Lieferung gilt als erfüllt, wenn die Ware zur Abholung durch den Käufer oder seinen Beauftragten (Spedition etc.) bereitsteht. Die Luftkonzept ist selbstverständlich bemüht, bestätigte Liefertermine einzuhalten. Die Lieferzeit beginnt erst nach Klärung aller technischen und kommerziellen Einzelheiten. Lieferverzögerungen infolge höherer Gewalt (hierzu zählen auch Streiks, Streikfolge sowie verkehrsbedingte Verzögerungen) liegen nicht in der Verantwortung der Luftkonzept. Bei anderen Lieferverzögerungen steht es dem Käufer frei, nach Setzen einer Nachfrist von zwei Wochen, om Vertrag zurückzutreten. Schadenersatzansprüche werden für alle Arten von Lieferverzögerung ausgeschlossen.
Alle Lieferungen erfolgen auf Rechnung und Gefahr des Käufers ab dem jeweiligen Lieferlager. Luftkonzept übernimmt keine Verantwortung für Schäden während des Transportes, für Verluste und Lieferverzögerungen. Reklamationen gegenüber dem Spediteur sind Sache des Käufers. Luftkonzept schließt jedoch eine Transportschaden-Versicherung zu Gunsten des Käufers ab. Für den Fall eines Transportschadens kann der Käufer, entsprechend den Bedingungen des Versicherungsvertrages entweder Wertminderung oder die Kosten der Wiederinstandsetzung direkt bei der Versicherung geltend machen. Die Lieferung muss — im Rahmen der Versicherungsbedingungen — sofort bei Eingang überprüft und evtl. Schäden müssen auf dem Frachtbrief vermerkt werden. Schadensmeldung muss unverzüglich, spätestens 10 Tage nach Lieferung erfolgen.
Eigentumsvorbehalt: Wir behalten uns das Eigentum an dem Liefergegenstand bis zum Eingang aller Zahlungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Käufer vor. Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auf den anerkannten Saldo, soweit wir Forderungen gegenüber dem Käufer in laufende Rechnung buchen (Kontokorrent-Vorbehalt). Der ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen, er tritt jedoch bereits jetzt an Luftkonzept alle Forderungen in Höhe des Faktura-Endbetrages (einschließlich MwSt.) ab, die ihm aus der Weiterveräußerung erwachsen. Abgetreten werden auch Forderungen gegen Dritte oder Versicherer bei Beschädigung oder Verlust des Liefergegenstandes. Zur Einziehung abgetretener Forderungen ist der Käufer ermächtigt. Luftkonzept ist insbesondere dann berechtigt, die Forderung selbst einzuziehen, wenn der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt oder in Zahlungsverzug gerät. In diesem Fall kann Luftkonzept verlangen, dass der Käufer die abgetretenen Forderungen und den Schuldner bekanntgibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht und die dazugehörigen Unterlagen aushändigt.
Die Verarbeitung oder Umbildung des Liefergegenstandes durch den Käufer wird stets für Luftkonzept vorgenommen. Wird der Liefergegenstand mit anderen, Luftkonzept nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwirbt Luftkonzept das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes des Liefergegenstandes zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende Sache gilt im übrigen das gleiche wie für die Vorbehaltsware. Wird der Liefergegenstand mit anderen, Luftkonzept nicht gehörenden Gegenständen untrennbar verbunden oder vermischt, so erwirbt Luftkonzept das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes des Liefergegenstandes zu den anderen verbundenen oder vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Verbindung oder Vermischung. Erfolgte die Verbindung oder Vermischung in der Weise, dass die Sache des Käufers als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Käufer Luftkonzept anteilsmäßig Miteigentum überträgt. Der Käufer verwahrt das Alleineigentum oder Miteigentum für Luftkonzept.
Der Käufer tritt an Luftkonzept auch die Forderung zur Sicherung ab, die ihm durch Verbindung des Liefergegenstandes mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen. Luftkonzept verpflichtet sich, die ihr zustehenden Sicherheiten insoweit auf Verlangen des Käufers freizugeben, als ihr Wert die zu sichernden Forderungen, soweit diese noch nicht beglichen sind, um mehr als 20% übersteigt.
Beanstandungen: Wird vom Käufer unvollständige oder fehlerhafte Lieferung (bei Eintreffen der Liefergegenstände und vor deren weiteren Verarbeitung oder Installation) festgestellt, so sind diese Mängel unverzüglich, spätestens jedoch 10 Tage nach Lieferung (maßgebend ist der Versandtag) schriftlich, ggf. vorab telefonisch, mit Telefax o.ä. Luftkonzept mitzuteilen, die dann entscheidet, ob eine Ersatzlieferung oder Reparatur durchgeführt wird. Falls der Käufer den Schaden beseitigen kann, so sind vor Reparaturbeginn die Höhe der Kosten festzulegen und deren Übernahme zu vereinbaren. Es gilt als ausdrücklich vereinbart, dass Folgekosten und mit der Beanstandung evtl. verbundene Nebenkosten von der Luftkonzept nicht übernommen werden.
Luftkonzept leistet dem Wiederverkäufer eine 24-monatige Materialgarantie derart, dass defekte Teile ausgetauscht werden. Benötigte Ersatzteile werden zunächst berechnet und nach Rücksendung und Prüfung der defekten Teile gutgeschrieben. Die Gewährleistung erstreckt sich nicht auf unsachgemäßen Gebrauch und normalen Verschleiß. Voraussetzung für die Gewährleistung ist ein nach den anerkannten Regeln der Technik erfolgter Einsatz der Liefergegenstände und deren Montage und Inbetriebnehme durch einen von Luftkonzept anerkannten Fachbetrieb. Loh- und andere Nebenkosten wie Fahrtkosten, Lohnnebenkosten, Kältemittelverlust, insbesondere auch Folgekosten und Folgeschäden werden nicht erstattet. Da aus den von Luftkonzept gelieferten Bauteilen durch den Wiederverkäufer (Kälte- Klimafachbetrieb), unter Erbringung von Lohnleistungen und Verwendung weiterer Bauteile und Materialien, betriebsfertige Anlagen für Endkunden erstellt werden, übernimmt der Wiederverkäufer (Kälte- Klimafachbetrieb) dem Endkunden gegenüber die Haftung und Gewährleistung für die erstellte Gesamtanlage, insbesondere auch solche, die sich aufgrund der geltenden Gesetze ergeben. Für vorsätzliches und arglistiges Verhalten sowie bei Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz gelten die gesetzlichen Fristen. Durch die Bestellung des Kälte- Klimafachbetriebes, wird die im Vorfeld übersandte Technik als geprüft freigegeben. Das gilt auch, wenn für einen Auftrag Komponenten und Anlagen verschiedener Hersteller bestellt werden.
Bezahlung: Sofern nicht anders vereinbart (ausgedruckt auf der Rechnung) wird der Rechnungsbetrag sofort, spätestens jedoch nach 30 Tagen nach Rechnungsdatum zur Zahlung fällig. Bei Verzug sind unter Vorbehalt eines weitergehenden Schadens, Verzugszinsen in Höhe von 8% über dem Basiszins der Deutschen Bundesbank zu entrichten. Die Aufrechnung mit Gegenforderungen ist nur zulässig, wenn diese anerkannt oder rechtskräftig festgestellt sind. Aus laufenden Garantieangelegenheiten kann nur die ordnungsgemäß ausgestellte Gutschrift verrechnet werden. Die Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn der Betrag in europäischer Währung eingegangen und gutgeschrieben ist. Schecks werden nur zahlungshalber angenommen und gelten erst nach ihrer Einlösung als Zahlung. Damit verbundene Kosten gehen zu Lasten des Käufers. Wechsel werden nicht akzeptiert. Bei Geschäften, in denen Luftkonzept nur vermittelnd tätig ist und die Rechnung vom Hersteller o.ä. direkt an den Käufer erfolgt, gelten die Bedingungen des Herstellers.
Abtretung: Luftkonzept behält sich vor, alle oder einzelne aus dem Vertrag entstehenden Ansprüche abzutreten.
Die etwaige Unwirksamkeit einzelner Bedingungen oder Teile von Bedingungen berührt die Verbindlichkeit der übrigen Geschäftsbedingungen nicht. Alle Änderungen und zusätzlichen Vereinbarungen bedürfen der Schriftform. Die Ausführung der Liefergegenstände ist weitgehend in den Prospekten, technischen Datenblättern, die Preise in den jeweils gültigen Preislisten beschrieben. Der Lieferumfang ist diesen Listen ebenfalls zu entnehmen. In diesen Unterlagen nicht verzeichnete Informationen bitten wir anzufragen.
Ist Osnabrück, sofern der Käufer Vollkaufmann ist oder wenn der Käufer keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland hat. Preise und Lieferbedingungen: Die vorliegende Preisliste setzt alle vorhergehenden Ausgaben außer Kraft. Zwischenverkauf und technische Änderungen jederzeit und ohne Ankündigung vorbehalten. Den angegebenen Preisen wird die gesetzliche Mehrwertsteuer zugerechnet. Die angegebenen Preise sind nur Verrechnungsgrundlagen mit den allgemeinen Lieferbedingungen zwischen der Luftkonzept und dem Luftkonzept -Händler.
Anschrift
Firma
Luftkonzept Klima- und Lüftungsgeräte GmbH
Bahnstraße 4
49090 Osnabrück
I. Allgemeines
Die Luftkonzept Klima und Lüftungsgeräte GmbH (im Folgenden „Verkäufer“) erkennt von diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen abweichende Verkaufs- und Lieferbedingungen des Kunden nicht an, es sei denn, es wurde ausdrücklich und schriftlich zugestimmt. Für den Fall, dass die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Kunden von denen des Verkäufers abweichen, gelten bei widersprechenden Bestimmungen die Vorschriften des § 306 Abs. 2 BGB.
II. Angebot
Die Angebote des Verkäufers in Prospekten sind freibleibend und unverbindlich. Sie stellen kein Angebot im Sinne des § 145 BGB dar. Auch einzeln dem Kunden übersandte Angebote sind freibleibend. Die Auftragserteilung des Kunden stellt ein Angebot dar, das Vertragsbestandteil wird, sobald es durch den Verkäufer bestätigt wird. Dem Kunden übergebene technische Berechnungen und von ihm gewünschte Anlagen basieren auf den vom Kunden zur Verfügung gestellten Informationen. Der Kunde ist für die Überprüfung der vom Verkäufer angegebenen Maße, Gewichte, Mengen und technischen Daten verantwortlich. Angegebene Lieferzeiten sind unverbindlich. An Kostenvoranschlägen, Auslegungen und technischen Berechnungen behält sich der Verkäufer das Eigentum sowie die Urheberrechte vor. Diese dürfen nicht an Dritte weitergegeben werden.
III. Auftragserteilung
Aufträge gelten erst als angenommen, wenn sie vom Verkäufer innerhalb einer angemessenen Frist schriftlich bestätigt oder erfüllt wurden. Neben der schriftlichen Auftragserteilung und -annahme bestehen keine weiteren Vereinbarungen. Es wurden keine Zusicherungen abgegeben, die über den schriftlich niedergelegten Vertragsinhalt hinausgehen. Der Verkäufer ist berechtigt, vom Kunden nach Vertragsschluss angemessene Sicherheiten, wie beispielsweise unbefristete, selbstschuldnerische Bankbürgschaften, zu verlangen und die Erfüllung des Vertrages von der Gestellung dieser Sicherheit abhängig zu machen. Sollte der Kunde innerhalb einer angemessenen Frist trotz Aufforderung und Fristsetzung keine Sicherheit leisten, ist der Verkäufer berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.
IV. Preise
Die angegebenen Preise verstehen sich ausschließlich der Fracht- und Verpackungskosten. Die Preise sind freibleibend und unter Vorbehalt. Die Berechnung erfolgt zum Zeitpunkt des Versandes zu den am Tag der Lieferung gültigen Preisen. Etwaige Teuerungszuschläge, die durch Lieferanten des Verkäufers entstehen, werden an den Kunden weitergegeben. Wenn Materialien nach Börsenpreisen gehandelt werden, gilt der Handelspreis am Tag der Lieferung. Berechnungsfehler in Rechnungen können nachträglich korrigiert werden. Bei Paketsendungen mit einem Netto-Auftrags-Warenwert bis 750 € wird ein Mindermengenzuschlag von 19,95 € berechnet. Ab einem Netto-Auftrags-Warenwert von 751 € erfolgt die Lieferung frachtfrei und kostenlos zum gewünschten Zustellort. Für Nachtexpresslieferungen bis 30 kg und Speditionslieferungen wird zusätzlich eine Pauschale von 49,95 € erhoben. Sonderleistungen wie Inbetriebnahmen, Sondertransporte, Überlängen, Sperr- oder Gefahrgüter sowie andere zusätzliche Lieferungen und Leistungen werden separat berechnet.
V. Zahlungsbedingungen
(1) Sofern keine abweichende Zahlungsweise vereinbart wurde, ist der Rechnungsbetrag 30 Tage nach dem Ausstellungsdatum ohne Abzug fällig. Rechnungen für Wärmeträgerflüssigkeiten und Kühlsolen, Mieten, Frachtkosten sowie Zinsrechnungen sind innerhalb von 10 Tagen nach Rechnungserstellung zur Zahlung fällig. Der Verkäufer behält sich vor, die Ware nur gegen Nachnahme zu liefern.
(2) Reparaturarbeiten gelten gemäß § 640 BGB als abgenommen, wenn der Kunde nicht spätestens am Tag nach Abschluss der Reparatur und Rückgabe der Ware mitteilt, dass er die Werkleistung nicht abnimmt. Rechnungen für durchgeführte Reparaturarbeiten sind innerhalb von 10 Tagen nach Abnahme zur Zahlung fällig.
(3) Die Hereinnahme von Eigen- und Kundenwechseln bedarf einer gesonderten Vereinbarung. Der Kunde trägt alle sofort fälligen Wechsel- und Diskontspesen. Diskontrechnungen sind sofort zahlbar.
(4) Im Falle eines Zahlungsverzugs werden ab dem 31. Tag nach Rechnungsdatum Mahngebühren sowie Verzugszinsen in der gesetzlichen Höhe in Rechnung gestellt, sofern dem Verkäufer kein höherer Verzugsschaden entstanden ist. In diesem Fall ist der Verkäufer berechtigt, den tatsächlich entstandenen Zinsschaden geltend zu machen.
(5) Bei etwaigen Gegenansprüchen ist eine Zahlungsverweigerung oder die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts durch den Kunden unzulässig, wenn die geltend gemachten Ansprüche entweder bestritten oder nicht rechtskräftig festgestellt sind.
(6) Alle Forderungen werden unabhängig von der Laufzeit hereingenommener Wechsel fällig, wenn der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommt oder dem Verkäufer Umstände bekannt werden, die die Kreditwürdigkeit des Kunden mindern. In diesem Fall ist der Verkäufer berechtigt, die Weiterveräußern der unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Waren zu untersagen und/oder deren Rückgabe auf Kosten des Kunden zu verlangen, ohne dass dem Verkäufer in diesem Zusammenhang ein Zurückbehaltungsrecht zusteht. Des Weiteren ist der Verkäufer berechtigt, die Ermächtigung zur Einziehung von Forderungen aus Weiterverkäufen zu widerrufen.
(7) Das Recht des Verkäufers, vom Vertrag zurückzutreten, bleibt hiervon unberührt.
VI. Lieferung und Versand
Lieferungen des Verkäufers erfolgen unfrei und auf Gefahr des Kunden.
Für die Lieferung und den Versand von Sonderanlagen und Verbundbau gilt ergänzend:
(1) Die bestätigten Liefertermine gelten als abgehende Termine ab Werk. Eine vorfristige Gesamt- oder Teillieferung ist in zumutbarem Umfang zulässig. Liefertermine und Lieferfristen verlängern sich in Fällen höherer Gewalt oder sonstiger unvorhersehbarer Ereignisse, die der Verkäufer nicht zu vertreten hat und die die Lieferung wesentlich erschweren, wie z. B. Betriebsstörungen, Transportverzögerungen, kundenseitige Änderungswünsche, Streiks, ausbleibende Kundenbeistellungen, Aussperrungen, sowie nicht rechtzeitige oder fehlerhafte Lieferung durch Lieferanten des Verkäufers. In solchen Fällen verlängern sich die Liefertermine um die Dauer der Behinderung sowie einer angemessenen Anlaufzeit. Der Verkäufer wird den Kunden über solche Umstände binnen 3 Tagen nach deren Bekanntwerden informieren. Der Verkäufer ist nicht verpflichtet, die Verladung oder Einbringung der Ware am Versandziel zu koordinieren. Die für die Verladung notwendigen Hilfsmittel (z. B. Stapler, Kräne, Hubfahrzeuge) sind vom Kunden bereitzustellen.
(2) Erfolgt die Lieferung auf Wunsch des Kunden, geht mit der Auslieferung an den Versandbeauftragten, spätestens jedoch mit dem Verlassen des Werks oder Lagers, die Gefahr des zufälligen Untergangs und der Verschlechterung der Ware auf den Kunden über, unabhängig davon, ob die Versendung vom Erfüllungsort aus erfolgt und wer die Frachtkosten trägt. Ist die Ware versandbereit und verzögert sich die Versendung aus Gründen, die der Verkäufer nicht zu vertreten hat, geht die Gefahr mit der Mitteilung der Versandbereitschaft an den Kunden über. Im Fall des Annahmeverzugs trägt der Kunde die Lagerkosten. Der derzeitige Lagerungssatz beträgt 6,00 € pro m² und Tag und wird mit dem zehnten Tag der Verzögerung fällig.
(3) Bei kundenseitigen Beistellungen im Rahmen von Sonderanlagen und Verbundbau gilt: Der Verkäufer übernimmt keinerlei Verantwortung für den möglichen Untergang der beigestellten Ware. Alle erforderlichen Dokumente müssen dem Verkäufer unverzüglich zur Verfügung gestellt werden. Beistellungen müssen zum vereinbarten Termin beim Verkäufer bzw. am vereinbarten Produktionsstandort verfügbar sein, wobei dies ausschließlich in der Verantwortung des Kunden liegt. Sollte eine Beistellung nicht zum gewünschten Termin verfügbar sein, bleibt es dem Verkäufer vorbehalten, unfertige Anlagen zu liefern. Verzögerungen durch nicht termingerechte Beistellungen können zu einer Anpassung des Liefertermins führen. Der Verkäufer behält sich vor, den dadurch entstehenden Mehraufwand dem Kunden in Rechnung zu stellen.
VII. Mängelhaftung
(1) Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche richtet sich nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB). Mit der Durchführung einer Nacherfüllung wird, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes bestätigt wird, kein Anerkenntnis des Mangels oder eine verjährungshemmende Erklärung des Verkäufers abgegeben. Daher beginnt die Verjährungsfrist nicht erneut zu laufen.
(2) Der Kunde ist gemäß § 377 HGB verpflichtet, die gelieferte Ware unverzüglich auf Vollständigkeit sowie auf etwaige Qualitäts- oder Quantitätsabweichungen zu überprüfen. Beanstandungen wegen unvollständiger oder unrichtiger Lieferung oder Mängelrügen bei erkennbaren Mängeln sind unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 7 Tagen nach Erhalt der Ware schriftlich an den Verkäufer zu richten. Bei einem geplanten Einbau der Ware ist der Kunde bereits bei Wareneingang verpflichtet, die für den Einbau maßgeblichen Eigenschaften der Ware zu überprüfen. Mängel, die nicht innerhalb von 7 Tagen nach Erhalt der Ware oder bei nicht erkennbaren Mängeln innerhalb von 7 Tagen nach deren Entdeckung dem Verkäufer mitgeteilt werden, gelten als genehmigt und berechtigen nicht mehr zur Geltendmachung von Mängelansprüchen.
(3) Unterlässt es der Kunde, im Falle eines Einbaus oder Anbringens der Ware die hierfür maßgeblichen äußeren und inneren Eigenschaften vor dem Einbau bzw. vor dem Anbringen zu überprüfen, handelt er grob fahrlässig im Sinne der §§ 439 Abs. 3, 442 Abs. 1 S. 2 BGB. In diesem Fall sind Mängelansprüche des Kunden hinsichtlich dieser Eigenschaften nur dann zulässig, wenn der Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Ware vom Verkäufer übernommen wurde.
(4) Beanstandete Ware ist auf Verlangen des Verkäufers auf Kosten des Kunden an diesen oder an das Herstellerwerk zurückzusenden. Erfolgt eine Nacherfüllung, werden dem Kunden die Transportkosten erstattet, soweit nicht eine Unverhältnismäßigkeit gemäß § 439 Abs. 4 BGB ausgeschlossen oder beschränkt ist.
(5) Der Verkäufer behält sich das Recht vor, unter Berücksichtigung der Art des Mangels und der berechtigten Interessen des Kunden die Art der Nacherfüllung (Ersatzlieferung oder Nachbesserung) festzulegen.
(6) Hat der Kunde mangelhafte Ware gemäß ihrer Art und ihrem Verwendungszweck in eine andere Sache eingebaut oder an eine andere Sache angebracht, so kann er vom Verkäufer gemäß § 439 Abs. 3 BGB Aufwendungsersatz für das Entfernen der mangelhaften Ware und den Einbau oder das Anbringen der nachgebesserten oder ersetzten Ware („Aus- und Einbaukosten“) nur unter den folgenden Bedingungen verlangen:
a) Die Aus- und Einbaukosten sind nur dann erforderlich im Sinne von § 439 Abs. 3 BGB, wenn sie den Aus- und Einbau bzw. das Anbringen identischer Produkte betreffen und auf Grundlage marktüblicher Konditionen entstanden sind. Der Kunde hat dem Verkäufer diese Kosten durch geeignete Belege mindestens in Textform nachzuweisen.
b) Ein Vorschussrecht des Kunden für Aus- und Einbaukosten ist ausgeschlossen. Der Kunde ist nicht berechtigt, diese Ansprüche mit Kaufpreisforderungen oder anderen Zahlungsansprüchen des Verkäufers ohne dessen Zustimmung zu verrechnen, es sei denn, diese Ansprüche sind unbestritten oder rechtskräftig festgestellt.
c) Über die erforderlichen Aus- und Einbaukosten hinausgehende Forderungen, insbesondere für Folgeschäden wie entgangenen Gewinn, Betriebsunterbrechungskosten oder Mehrkosten für Ersatzbeschaffungen, sind nicht erstattungsfähig und stellen keine Aus- und Einbaukosten im Rahmen der Nacherfüllung dar.
d) Sind die geltend gemachten Aufwendungen für die Nacherfüllung im Verhältnis zum Kaufpreis der mangelhaften Ware und unter Berücksichtigung der Bedeutung der Vertragswidrigkeit unverhältnismäßig, kann der Verkäufer den Ersatz dieser Aufwendungen gemäß § 439 Abs. 4 BGB verweigern. In diesem Fall wird dem Kunden ein pauschaler Aufwendungsersatz in Höhe des dreifachen Netto-Kaufpreises des mangelhaften Teils in entsprechender Anwendung von § 475 Abs. 4 S. 2 BGB erstattet.
(7) Der Kunde räumt dem Verkäufer das Recht ein, Mängel für jeden Mangel zweimal zu beseitigen.
(8) Der Verkäufer behält sich ferner das Recht vor, berechtigt geltend gemachte Mängelansprüche durch Ersatzlieferung zu erfüllen. Bis zur Entscheidung des Verkäufers über die Berechtigung der Mängelrüge und die Art der Nacherfüllung kann der Verkäufer auf Wunsch des Kunden Ersatz liefern und den Wert der Ersatzlieferung berechnen. Der berechnete Betrag wird gutgeschrieben, wenn sich die Mängelrüge als berechtigt herausstellt oder der Verkäufer die Entscheidung trifft, dass die Mängelansprüche durch Ersatzlieferung erfüllt werden.
(9) Wenn sich bei der Rücksendung von Waren aufgrund einer Beanstandung herausstellt, dass die Beanstandung unbegründet war, ist der Verkäufer berechtigt, eine angemessene Vergütung für die Überprüfung der Ware an den Kunden in Rechnung zu stellen. Eine Rücksendung der beanstandeten Ware ist nicht möglich, kann der Kunde nur dann Aufwendungen für eine selbst durchgeführte Nacherfüllung vom Verkäufer verlangen, wenn der Verkäufer zuvor seine Zustimmung erteilt hat und der genehmigte Kostenrahmen nicht überschritten wird.
(10) Mängelansprüche und die Haftung für Schäden sind ausgeschlossen bei ungeeigneter oder unsachgemäßer Verwendung, fehlerhafter Montage oder Inbetriebsetzung der Ware durch den Kunden oder Dritte, natürliche Abnutzung, fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, nicht ordnungsgemäßer Wartung, übermäßiger Beanspruchung, unsachgemäßer Lagerung und Transport, ungeeigneten Betriebsmitteln, mangelhaften Arbeiten, chemischen, elektrotechnischen oder elektrischen Einflüssen oder vergleichbaren Einwirkungen. Der Verkäufer haftet auch nicht für Schäden, die durch unsachgemäße Nachbesserung oder Änderungen an der Ware durch den Kunden oder Dritte entstehen, sofern diese ohne vorherige Zustimmung des Verkäufers durchgeführt wurden.
(11) Bei geringfügigen Vertragswidrigkeiten, insbesondere bei nur geringfügigen Mängeln, steht dem Kunden kein Rücktrittsrecht zu. Wählt der Kunde nach gescheiterter Nacherfüllung den Rücktritt vom Vertrag, steht ihm kein Schadensersatzanspruch zu, außer die Vertragsverletzung wurde vom Verkäufer arglistig verursacht. Wählt der Kunde Schadensersatz, verbleibt die Ware beim Kunden, und der Schadensersatz ist auf die Differenz zwischen dem Kaufpreis und dem Wert der mangelhaften Ware begrenzt.
(12) Für vom Kunden genehmigte Nachbesserungen durch ihn oder Dritte im Rahmen der Gewährleistung wird der Erstattungsanspruch auf einen maximalen Verrechnungssatz von netto 45 € pro Stunde beschränkt. Zuschläge für Sonn- und Feiertage oder Fachpersonal werden nur nach vorheriger Zustimmung erstattet. Fahrtkosten für Entfernungen über 200 km werden nur nach vorheriger Zustimmung des Verkäufers erstattet.
(13) Für vom Kunden geliefertes oder auf Grund von ihm vorgegebener Spezifikation beschafftes Material sowie für vom Kunden vorgegebene Konstruktionen leistet der Verkäufer keine Gewähr, soweit der Mangel an dem vom Kunden gelieferten Material oder nach seinen Spezifikationen beschafftem Material liegt oder eine vom Kunden vorgegebene Konstruktion mangelhaft ist.
(14) Eigenmächtige Nachbesserungen durch den Kunden oder Dritte führen zum Verlust aller Mängelansprüche gegen den Verkäufer. Die Kosten für Nachbesserungen durch den Kunden oder Dritte ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Verkäufers werden nicht übernommen, es sei denn, es handelt sich um unaufschiebbare Fälle zur Gefährdung der Betriebssicherheit oder zur Abwehr unverhältnismäßiger Schäden. In diesen Fällen ist der Verkäufer nur zur Erstattung notwendiger Kosten verpflichtet und muss unverzüglich informiert werden.
VIII. Allgemeine Haftung
(1) Die Schadensersatzhaftung des Verkäufers, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere aufgrund von Unmöglichkeit, Verzug, Nichterfüllung, fehlerhafter oder falscher Lieferung, Vertragsverletzung, Verletzung von Pflichten bei Vertragsverhandlungen und aus unerlaubter Handlung, ist, soweit ein Verschulden vorliegt, wie folgt beschränkt:
(2) Der Verkäufer haftet nicht bei einfacher Fahrlässigkeit seiner Organe, gesetzlichen Vertreter, Mitarbeiter oder sonstigen Verrichtungsgehilfen, es sei denn, es werden wesentliche Vertragspflichten verletzt. Wesentlich für den Vertrag sind insbesondere Pflichten zur Lieferung oder Leistung, die frei von wesentlichen Mängeln sind.
(3) Haftet der Verkäufer für Schadensersatz, so ist diese Haftung auf den Schaden begrenzt, den der Verkäufer bei Vertragsschluss als mögliche Folge einer Vertragsverletzung vorhergesehen hat oder den er bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt hätte vorhersehen müssen. Indirekte Schäden und Folgeschäden, die auf Mängel der gelieferten Ware zurückzuführen sind, sind nur dann ersatzfähig, wenn solche Schäden bei bestimmungsgemäßer Verwendung der gelieferten Ware typischerweise zu erwarten sind.
(4) Die vorgenannten Haftungsausschlüsse und -beschränkungen gelten gleichermaßen für die Organe, gesetzlichen Vertreter, Mitarbeiter und sonstigen Verrichtungsgehilfen des Verkäufers. Drittfirmen sowie deren Beschäftigte gelten nicht als Erfüllungsgehilfen des Verkäufers.
(5) Die Beschränkungen dieses Abschnitts gelten nicht für die Haftung des Verkäufers bei vorsätzlichem Verhalten, für garantierte Beschaffenheitsmerkmale, für Verletzungen von Leib, Leben oder Gesundheit sowie nach dem Produkthaftungsgesetz.
(6) Die Haftung des Verkäufers ist in jedem Fall auf den Betrag begrenzt, bis zu dem das jeweilige Risiko vom Verkäufer versichert wurde, maximal jedoch bis zur Höhe des Lieferwertes, soweit dies gesetzlich zulässig ist.
(7) Soweit dem Verkäufer Schadenersatzansprüche gegen seine Lieferanten zustehen, z. B. nach dem Produkthaftungsgesetz, ist der Verkäufer berechtigt, diese Ansprüche an den Kunden abzutreten. Der Kunde hat zunächst alles ihm Zumutbare zu unternehmen, um sich aus den abgetretenen Ansprüchen zu befriedigen. Erst wenn dies erfolglos bleibt, können Schadenersatzansprüche gegen den Verkäufer, soweit sie nicht vertraglich ausgeschlossen sind, geltend gemacht werden. Schadenersatzansprüche wegen Lieferverzugs, den der Verkäufer nicht zu vertreten hat, sind ausgeschlossen.
IX. Warenrückgabe
Wenn der Verkäufer, außerhalb von Mängelhaftungsansprüchen und Rücktrittsfällen, mit der Rücknahme der Ware und der Rückzahlung bereits gezahlter Kaufpreise einverstanden ist, wird die Bearbeitung eines solchen Umtausches davon abhängig gemacht, dass der Kunde dem Verkäufer die vollständigen Bezugsdaten (Lieferschein- und Rechnungsnummer) mitteilt. Die Rücksendung hat frachtfrei an die vom Verkäufer genannte Stelle zu erfolgen. Der Verkäufer ist berechtigt, seine Zustimmung zum Umtausch zu widerrufen, wenn die Ware oder die Originalverpackung (nicht Transportverpackung) beschädigt ist oder fehlt. Ein Umtausch ist von vornherein ausgeschlossen für bereits eingebaute Teile, Geräte, die speziell für den Kunden bestellt wurden, sowie für nicht lagermäßige Artikel und Kältemittel. Der Kunde trägt die Bearbeitungskosten der Warenrücknahme in Höhe von mindestens 15 € pro Produkt bzw. bis zu 10 % des Warenwerts. Dem Kunden bleibt der Nachweis eines geringeren Aufwands vorbehalten.
X. Eigentumsvorbehalt
(1) Der Verkäufer behält sich das Eigentum an der gelieferten Ware (nachfolgend „Vorbehaltsware“) bis zur vollständigen Bezahlung aller zum Zeitpunkt der Lieferung bereits entstandenen Forderungen gegen den Kunden vor. Dies gilt auch bis zur Einlösung von Wechseln und Schecks für solche Forderungen. Ausgenommen hiervon sind Forderungen, die sich aus durchgeführten Reparatur- und Wartungsarbeiten ergeben.
(2) Die Be- und Verarbeitung der Vorbehaltsware erfolgt für den Verkäufer, ohne dass diesem hieraus Verpflichtungen entstehen. Wird die vom Verkäufer gelieferte Vorbehaltsware mit Ware verarbeitet, verbunden oder vermischt, die im Eigentum Dritter steht, erwirbt der Verkäufer Miteigentum an der neuen Ware oder dem vermischten Bestand in dem Verhältnis, das dem Wert der Vorbehaltsware im Verhältnis zum Wert der neuen Ware oder des vermischten Bestands zum Zeitpunkt der Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung entspricht. Sofern der Kunde nach den gesetzlichen Bestimmungen Alleineigentum an der neuen Ware erwirbt, übertragen die Parteien durch Vertrag dem Verkäufer unentgeltlich Miteigentum in Höhe des Verhältnisses des Wertes der Vorbehaltsware zum Wert der neuen Ware oder des vermischten Bestands. Der Kunde verpflichtet sich, die Vorbehaltsware in seinen Aufzeichnungen und Rechnungen gesondert auszuweisen.
(3) Der Kunde ist berechtigt, die gelieferte Ware und die aus der Bearbeitung oder Verarbeitung entstandenen Sachen im Rahmen des regelmäßigen Geschäftsverkehrs weiterzuveräußern. Auf Verlangen des Verkäufers hat der Kunde die Vorbehaltsware auf eigene Kosten zu versichern.
(4) Es ist dem Kunden untersagt, die Vorbehaltsware zu verpfänden oder Sicherungsübereignungen daran vorzunehmen. Die Forderungen aus der Weiterveräußern der Vorbehaltsware werden mit Vertragsabschluss an den Verkäufer abgetreten, unabhängig davon, ob die Veräußern vor oder nach der Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung mit anderen, dem Verkäufer nicht gehörenden Sachen erfolgt. Der Verkäufer nimmt diese Abtretung mit Vertragsabschluss an. Bei einer Veräußern der Vorbehaltsware nach Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung gilt die Abtretung der Forderung in Höhe des Rechnungswertes der Vorbehaltsware. Der Kunde ist nur dann ermächtigt, die abgetretenen Forderungen einzuziehen, solange er seinen Zahlungsverpflichtungen gegenüber dem Verkäufer nachkommt. Im Falle des Zahlungsverzugs oder der Zahlungseinstellung, insbesondere nach Insolvenzantragstellung, ist der Kunde verpflichtet, die Abtretung seinen Abnehmern bekannt zu geben und dem Verkäufer eine Liste der abgetretenen Forderungen zu übermitteln. Der Kunde hat dem Verkäufer unaufgefordert jeden Zugriff Dritter auf die Vorbehaltsware oder etwaige Forderungspfändungen mitzuteilen und ihm die entsprechenden Unterlagen sowie eine eidesstattliche Versicherung zur Bestätigung des bestehenden Eigentumsvorbehalts zu übermitteln.
(5) Im Falle des Zahlungsverzugs ist der Verkäufer berechtigt, die sofortige Herausgabe der noch nicht verkauften Vorbehaltsware zu verlangen, ohne dass hierin bereits die Ausübung des Rücktrittsrechts des Verkäufers zu sehen ist.
(6) Bis zur Herausgabe hat der Kunde die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware getrennt von anderen Waren zu lagern, als Eigentum des Verkäufers zu kennzeichnen und sich jeder Verfügung über diese Ware zu enthalten. Der Kunde ist zudem verpflichtet, dem Verkäufer ein Verzeichnis der noch in dessen Vorbehaltseigentum stehenden Waren zu übergeben.
(7) Der Kunde ist verpflichtet, die Vorbehaltsware gegen Feuer und Diebstahl zu versichern. Alle Ansprüche aus der Versicherung hinsichtlich der Vorbehaltsware werden mit Vertragsabschluss an den Verkäufer abgetreten. Der Verkäufer nimmt die Abtretung an.
(8) Auf Verlangen des Kunden wird der Verkäufer das ihm zustehende (Mit-)Eigentum an der Vorbehaltsware freigeben, wenn der im Sicherungsfall realisierbare Wert des Vorbehaltsgutes die zu sichernden Forderungen um mehr als 20 % übersteigt.
XI. Gerichtsstand/Erfüllungsort
Die Parteien vereinbaren die Anwendbarkeit deutschen Rechts unter Ausschluss der Vorschriften des EGBGB über das Internationale Privatrecht sowie die Zuständigkeit der deutschen Gerichtsbarkeit. Gerichtsstand für alle Ansprüche aus dem Vertragsverhältnis ist das Landgericht München I bzw. das Amtsgericht München, sofern die landgerichtliche Zuständigkeit nicht erreicht ist, und soweit gesetzlich zulässig. Erfüllungsort für beide Parteien ist Oberhaching oder die jeweilige Verkaufsniederlassung des Verkäufers.
XII. Salvatorische Klausel
Sollte eine der vorstehenden Bestimmungen unwirksam sein oder werden, so bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. Die unwirksame Bestimmung wird durch eine Regelung ersetzt, die ihrem wirtschaftlichen Zweck am nächsten kommt.